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Merkblatt „Digitaler Nachlass“

Facebook, E-Banking oder Netflix – der heutige Mensch ist auf zahlreichen Internetseiten registriert. Doch was passiert mit all diesen Daten nach dem Tod? Eine Übersicht.

 

Es passiert immer wieder: Facebook zeigt den Geburtstag eines Freundes an – dabei ist dieser vor einiger Zeit gestorben. In seiner Chronik finden sich bald einige nichtssagende Glückwünsche und vielleicht die empörte Zurechtweisung eines Freundes.

Verstorbene leben oft im Internet weiter. Und die Angehörigen sehen sich häufig nicht nur mit unpassenden oder verletzenden Onlinekommentaren konfrontiert, sondern auch mit komplizierten und kostspieligen Rechtsproblemen. Ohne Zugangsdaten bleibt ihnen der Computer des Verstorbenen verschlossen, ebenso seine Mailkonten, benutzte Bezahldienste oder abgelegte Fotos. Alle diese Daten und Profile, die jemand nach dem Tod auf einem Computer oder im Internet hinterlässt, werden als «digitaler Nachlass» bezeichnet.

 

 

Kein Datenschutz für Verstorbene

Wenn es der Verstorbene verpasst hat, Vorkehrungen für den Umgang mit seinem digitalen Erbe zu treffen, können sich Angehörige oft nur mit einem Todesschein und Erbschein an die Betreiber wenden – und darauf hoffen, dass diese eine entgegenkommende Praxis pflegen und die Zugangsdaten herausgeben.

Doch gerade beim E-Mail-Konto zeigen sich die Anbieter oft wenig 
kooperativ. Viele Provider verweisen dazu auf den Persönlichkeits- und Datenschutz – zu Unrecht. Denn juristisch gesehen endet die Persönlichkeit mit dem Tod, und auch der Datenschutz verliert seine Wirkung. Entsprechend können nicht die Interessen des Toten selber eine Ablehnung des Auskunftsgesuchs rechtfertigen, sondern nur die Interessen Dritter – etwa Angehöriger oder eines Korrespondenzpartners. Dafür müsste das Interesse des Dritten allerdings überwiegen. Doch wie sollen die Provider das abschätzen können?

 

Das passiert nach meinem Tod mit meinen Fotos, Posts und Videos

E-Mail

 

Rechnungen und wichtige Informationen gibt es immer öfter nur noch digital. Wenn die Erben also keinen Zugang zum Mailkonto des Verstorbenen haben, kann es sein, dass Rechnungen und Mahnungen ungelesen im Postfach landen und erst eine Betreibung die Erben darauf aufmerksam macht. Bis dahin können Wochen oder Monate vergehen.

Allerdings kann es sein, dass der Erblasser gerade nicht will, dass jemand nach seinem Tod Zugriff auf seine E-Mail-Korrespondenz erhält. In solchen Fällen ist es angebracht, die Aussortierung des Inhalts einem Willensvollstrecker zu überlassen. Oder dann zumindest den Erben diesen Willen rechtzeitig mitzuteilen und sie gleichzeitig über bestehende Verpflichtungen zu informieren.

Das ist ohnehin sinnvoll, denn einige Anbieter geben die Zugangsdaten auch gegen Vorlage des Erbscheins nicht heraus, sondern löschen nur das Konto. Beim Branchenleader Swisscom müssen die Erben triftige Gründe anführen, damit Zugriff auf das Konto gewährt wird. Anders bei Cablecom und Sunrise, wo gegen Vorlage eines Erbscheins auf Wunsch sogar das ganze Konto auf die Erben übertragen wird.

Auch die internationalen Anbieter kennen unterschiedliche Regelungen: Gmail etwa verlangt für die Herausgabe von Unterlagen, dass der Totenschein auf Englisch übersetzt und öffentlich beurkundet in die Zentrale nach Kalifornien geschickt wird. Hotmail oder Yahoo geben keine Zugangsdaten heraus, löschen aber auf Antrag das Konto. Wenigstens bietet Hotmail an, alle E-Mails und das Adressbuch des Verstorbenen auf CD zu brennen und den Erben zu überlassen.

 

Online-Banking, Paypal

 

Das Konto des Online-Bankings wird im Erbfall gesperrt, bis die Erben sich mit einem Erbschein ausweisen können. Schwierigkeiten können beim Online-Bezahldienst Paypal oder ähnlichen Angeboten auftreten. Denn die Erben wissen unter Umständen gar nicht, dass ein Paypal-Konto existiert und ob sich darauf allenfalls Geld befindet.

Wenn sie Bescheid wissen, können sie sich das Guthaben gegen Vorlage des Erbscheins überweisen lassen. Die Zugangsdaten werden von Paypal aber nicht herausgegeben, und das Konto wird nach dem Tod des Inhabers gelöscht.

 

Social Media

 

Angehörige können das Facebook-Konto in einen «eingefrorenen» Gedenkzustand setzen lassen. Der Nutzer selbst kann zu Lebzeiten in den Sicherheitseinstellungen einen «Nachlassverwalter» bestimmen. Dieser kann einen Beitrag für das Profil verfassen, Freunde hinzufügen oder ein unpassendes Profil- oder Titelbild ersetzen.

Nutzer und Nachlassverwalter können aber auch die Löschung des Kontos verfügen. Bei den meisten anderen Anbietern wie Twitter, LinkedIn oder Xing müssen die Erben eine entsprechende Anfrage stellen, worauf das Konto gelöscht wird.

 

E-Books, Hörbücher, Musikfiles

 

Meist erwirbt man für E-Books, Hörbücher und Musikfiles eine personalisierte Lizenz, die mit dem Tod erlischt. Das hat aber praktisch keine Konsequenzen, da die Dateien weiterhin auf dem E-Book-Reader angezeigt oder mit iTunes abgespielt werden können, solange der verstorbene Nutzer angemeldet ist.

Erst wenn das Konto gelöscht wird, was meist nur auf Verlangen der Erben geschieht, kann nicht mehr darauf zugegriffen werden. Die Erben können diese Dateien nicht auf sich selbst übertragen lassen.

 

Abonnemente

 

Viele Dienste laufen heute über ein Abo: Man hört Musik bei Spotify, schaut Serien über Netflix, bezahlt für die Nutzung von Microsoft Office eine jährliche Gebühr. Diese Kosten für Streamingdienste und Softwarelizenzen werden in der Regel per Lastschriftverfahren oder Kreditkarte vom Konto abgebucht. Für aufmerksame Erben ist es also kein Problem, diese Abos anhand von Kontoauszügen zu erkennen.

Die meisten Anbieter erlauben eine außerordentliche Kündigung, wenn der Kunde verstorben ist. Falls die Erben allerdings die laufenden Abonnemente nicht entdecken, weil die Rechnungen monatlich per E-Mail zugestellt werden, kann es schnell teuer werden. Denn viele Abos verlängern sich automatisch, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden.

 

Fotos, Videos, Blogs

 

Der Erblasser kann darüber verfügen, was mit seinen online gespeicherten Fotos, Videos oder Blogs passieren soll. So könnte er bestimmen, dass sein Blog weiterhin öffentlich zugänglich bleiben soll, die Videos auf Youtube jedoch gelöscht werden müssen und seine Tochter alle Fotos erhält.

Damit diese Anweisungen auch befolgt werden, ist es empfehlenswert, einen Willensvollstrecker damit zu beauftragen. Wenn der Erblasser nichts vorkehrt, fallen all diese Dateien an seine Erben, die darüber verfügen können. Hier stellen sich wiederum die Probleme mit den Zugangsdaten. Mit einem Erbschein sollte es allerdings auch hier möglich sein, Zugriff zu erlangen.

 

Digitaler Nachlass – das sollten Sie als Erbe wissen

Der Erbe tritt in alle Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse des Verstorbenen ein.

 

  • Online-Konten bleiben über den Tod hinaus bestehen.
  • Verträge und Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über.
  • Vermögenswerte bleiben unentdeckt.

 

Bereits über 80 % der Schweizer nutzen regelmäßig das Internet. Sie schreiben E-Mails, eröffnen Profile bei sozialen Netzwerken, regeln Ihren Zahlungsverkehr über das Online-Banking, betreiben eigene Webseiten, erwerben Waren und machen Gebrauch von weiteren kostenpflichtigen Angeboten.

 

Mit einem Online-Schutzpaket gewinnen Sie Sicherheit und Kontrolle in der Regelung des digitalen Nachlasses.

 

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